Kai-Niemeyer/ pixelio.de
Recht

Kinderkrankengeld für Selbstständige

Wenn das Kind krank wird, bekommen es Selbstständige gleich mit einem Bündel von Problemen zu tun. Die erste Frage: Wie organisiere ich die Betreuung? Die zweite Frage: Wenn ich keine Betreuung finde und ich selbst aufpassen muss – wer verdient dann das Geld?

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Zumindest Selbstständige in der gesetzlichen Versicherung haben gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das war für mich überraschend, schließlich dachte ich, dass die Erkrankung meines Kindes allein mein Risiko als freier Journalist ist.

Eine Einschränkung gibt es: Das Geld steht den Versicherten ab dem 43. Krankheitstag des Kindes zu. Das hat mich erst entmutigt. Schließlich haben sich bis zu diesem Zeitpunkt die meisten Krankheiten von selbst erledigt.

Auf diversen Webseiten habe ich allerdings den Hinweis gefunden, dass es wohl auch Krankenkassen geben soll, die schon ab dem ersten Tag einspringen. Meine Nachforschungen haben ergeben, dass dies zumindest bei der Barmer GEK der Fall ist. Über weitere Hinweise auf Krankenkassen, die man an dieser Stelle nennen könnte, bin ich natürlich dankbar.

Der Anspruch bezieht sich auf maximal 10 Krankheitstage pro Elternteil und Kind. Das Kinderkrankengeld beträgt gemäß § 45 Absatz 2 Satz 4 SGB V 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens. Darunter ist der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit zu verstehen.

Für Angestellte und Selbstständige ist also die Berechnungsgrundlage nicht dieselbe. Während sich bei Angestellten der Betrag auf das Netto-Einkommen bezieht, wird bei Selbstständigen der Gewinn als Basis für die Berechnung genommen: also sozusagen das Brutto-Einkommen. Von dem berechneten Betrag gehen dann noch Sozialversicherungsbeitrage (Pflege, Rente etc.) ab.

Informativ ist zum Thema in jedem Fall der Mediafon Ratgeber „Wenn Selbstständige Kinder kriegen“, den ich jedem selbstständigen Vater und jeder selbstständigen Mutter als Einstieg empfehle.

Nachtrag (14.1.2015): Die Barmer GEK hat ihr Angebot eingestellt. Nun gibt es auch bei dieser Krankenkasse nur noch einen Anspruch auf das Kinderkrankengeld ab dem 43. Kalendertag. Die bisherige Rechtslage sei bis jetzt zugunsten der Versicherten ausgelegt worden und das Krankengeld ab dem ersten Tag der ärztlichen Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes gezahlt worden, heißt es in einem Schreiben, das ich heute erhalten habe.

Diese Vorgehensweise ist uns ab sofort nicht mehr gestattet.

Es ist natürlich schade, dass diese Leistung gestrichen wird. In einem Telefonat mit der Krankenkasse konnte ich leider nicht herausfinden, warum bis vor Kurzem gezahlt wurde, das aber jetzt plötzlich nicht mehr möglich ist. Welche Krankenkasse bietet noch Kinderkrankengeld ab dem ersten Tag an? Für Hinweise bin ich dankbar.

Nachtrag (27.11.2017): Aufgrund des Hinweises von Frank (s.u. Kommentare) habe ich bei der Barmer GEK angerufen, um mich zu vergewissern, ob sich beim Kinderkrankengeld für Selbstständige etwas geändert hat. Und siehe da: Ich habe telefonisch versichert bekommen, dass Kinderkrankengeld ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes gezahlt wird. Auf die Frage, weshalb ich denn nicht informiert worden sei, hieß es lapidar, es würde sich halt ständig etwas bei diesen Themen ändern. Was genau, konnte mir die Dame am Telefon auch nicht sage.

Um ehrlich zusein, beim Durchlesen der Rechtsgrundlage habe ich mich eben auch schon gewundert (hätte ich wohl früher tun sollen): Da steht in § 45 SGB V nichts von einem 43. Erkrankungstag. Ich bleibe am Thema und warte derzeit auf eine Stellungnahme vom Bundesversicherungsamt.

Nachtrag (28.11.2017): Soeben habe ich die Stellungnahme des Bundesversicherungsamtes bekommen:

Ausgehend von § 45 Abs. 1 S. 2 SGB V haben hauptberuflich Selbstständige, die eine Wahlerklärung (iSd § 44 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 SGB V: Erklärung des Mitglieds gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll) abgegeben haben, Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Eine Leistungsgewährung richtet sich also nach den Vorgaben des § 45 SGB V. Ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht folglich nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes auch bei Abgabe einer Wahlerklärung bereits ab dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Dabei differenziert das Gesetz nicht zwischen hauptberuflich Selbstständigen und solchen Versicherten, die den Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes unterliegen.

Zu der Thematik finden Sie auch einen Beitrag in unserem Tätigkeitsbericht 2015 auf S. 22 f. unter folgendem Link:
https://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/Presse/epaper/index.html#22

Damit ist klar: Wenn ein Selbstständiger gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld hat, hat er auch ab dem ersten Tag einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Allerdings bekommen Selbstständige in der KSK das Krankengeld automatisch, andere Selbstständige müssen hierfür eine Wahlerklärung abgeben (kostet etwas mehr).

In den Unterlagen des Bundesversicherungsamtes werden die Gründe dafür noch einmal klar formuliert:

  • Die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld finden sich in §45 SGB V – eine Karenzzeit ist da nicht vorgesehen.
  • §45 nimmt nicht auf §46 Satz 3 SGB V Bezug (dort sind die Bedingungen für das Krankengeld geregelt).
  • Die Leistung knüpft nicht an die Arbeitsunfähigkeit sondern an die kurzfristige Verhinderung des Versicherten aufgrund eines erkrankten Kindes.
  • Das Kinderkrankengeld soll den Lohn ersetzen, der wegen der Betreuung des Kindes dem Versicherten entgeht.
  • Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn man den Anspruch erst ab dem 43. Tage entstehen ließe, da dies dazu führen würde, dass der Anspruch faktisch nie, bzw. nur in sehr seltenen Einzelfällen bestünde und die Norm ins Leere liefe.

Schon seit 2015 (!) wissen die GKV, dass es falsch ist, Kinderkrankengeld für Selbstständige mit dem Krankengeld zu verknüpfen und erst mit dem 43. Tag der Erkrankung auszuzahlen. Und niemand bei den GKV hat es für wichtig erachtet, darüber zu informieren. Interessant ist nun, ob Selbstständige rückwirkend einen Anspruch darauf haben. Schließlich haben sie auf die Richtigkeit der Informationen ihrer Kassen vertraut – und dementsprechend Anträge auf Kinderkrankengeld nicht eingereicht. Ich bleibe am Ball.

Nachtrag (26.2.2018)

Ich habe von der Barmer rückwirkend für die Jahre 2015, 2016 und 2017 Kinderkrankengeld erhalten. Dieses hatte ich gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht. Ganz ohne Diskussion ging das nicht:

  1. Einwand der Krankenkasse: Es gäbe keine Pflicht, über die Neubewertung der Rechtslage zu informieren.
  2. Einwand der Krankenkasse: Ein Anspruch könne, wenn denn überhaupt, erst nach Nov. 2015 entstanden sein – in diesem Monat hatte das Bundesversicherungsamt darauf gedrungen, dass sich die Krankenkassen an die oben genannte rechtliche Einschätzung halten.
  3. Einwand der Krankenkasse: Ich müsste die Krankheitstage meiner Kinder nachweisen

Ich habe mich daraufhin wieder an das Bundesversicherungsamt gewendet, nachgefragt und wieder eine freundliche Antwort bekommen:

  1. Ich wurde darüber informiert, dass Leistungsträger unter Umständen zur Beratung von Amts wegen verpflichtet sein können. Eine solche Spontanberatung habe dann zu erfolgen, wenn der fachkundige Mitarbeiter eines Leistungsträgers anhand des konkreten Vorgangs Gestaltungsmöglichkeiten erkennen konnte, die so offensichtlich zweckmäßig sind, dass jeder verständige Bürger sie mutmaßlich nutzen würde. Diesen Anspruch auf Beratung hätten „selbstverständlich auch Versicherte, die Kinderkrankengeld erhalten möchten.“
  2. Bezüglich der Frage nach der Rechtslage vor November 2015 wurde ich auf den Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes 2015 hingewiesen. „Wie dort erläutert, hatten unserer Aufsicht unterliegende Krankenkassen vereinzelt in der Vergangenheit einen Anspruch von Versicherten unter Hinweis auf die Karenzzeit abgelehnt. Dies hatte mit den rechtlichen Grundlagen nicht in Einklang gestanden.“

Wegen der fehlenden Nachweise habe ich gegenüber der Krankenkasse so argumentiert, dass, wenn ich gewusst hätte, dass ich einen Anspruch auf Kinderkrankengeld gehabt habe, ich mir einen entsprechenden Beleg von der Kinderarztpraxis hätte ausstellen lassen. Wegen des vorangegangenen Schreibens des Krankenkasse war ich allerdings diesbezüglich im Irrglauben und habe deshalb meine Rechte nicht genutzt.

Das Ergebnis:

  • Als Nachweis wurde eine Aufstellung von Arztbesuchen mit meinen Kindern akzeptiert. Bei den dort genannten Indikationen wurde die durchschnittliche Krankheitsdauer als Basis für die Berechnung der Kinderkrankengeldtage genutzt.
  • Auch Ansprüche vor November 2015 (Jan. – Okt.) wurden beglichen.

Ich hoffe, dieses Beispiel hilft denjenigen, die eventuell in einer ähnlichen Lage waren und ebenfalls seit knapp drei Jahren glaubten, sie hätten keinen Anspruch.

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Über den Autor Henning Zander

Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger

11 thoughts on “Kinderkrankengeld für Selbstständige

  1. Falls die Antwort noch relevant ist: die AOK Rheinland bietet nun Kinderkrankengeld auch für Selbständige (für alle Versicherten mit KTG-Anspruch) an.

  2. Laut Schreiben des Bundesvericherungsamtes, bei dem ich eine Beschwerde gegen die Ablehnung meines Kinderkrankengeldantrages bei der IKK Classic gemacht hatte, besteht für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, die aufgrund einer Wahlerklärung einen Anspruch auf Krankengeld gem. §44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V haben, ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gem. §45 SGB V ab dem ersten Tag des Fernbleibens!!!!!!!!!! Meine (mittlerweile ehemalige) Krankenkasse wurde zur nachträglichen Erstattung des Kinderkrankengeldes angewiesen! Ich bin aus allen Wolken gefallen….es hat über zwei Jahre gedauert bis ich endlich das Geld bekommen habe! Leider haben wir als Familie nun in den zurückliegenden zwei Jahren einiges an Stress erleiden müssen um die Krankzeiten der Kinder mit den Anspruchstagen des anderen Elternteiles zu überstehen. Ich hoffe das sich die Nachricht schnell verbreitet und vielen Selbständigen eine klare Richtung gibt. Bei mir kam alles ein wenig zu spät… Aber die nächste „Schnupfen“ kommt bestimmt ;o)

  3. Lieber Frank, das ist schon ein dolles Ding, noch einmal vielen Dank für den Hinweis. Die rechtliche Einordnung des Bundesversicherungsamtes ist eindeutig: Anspruch schon ab dem 1. Tag der Erkrankung. Ohne den Hinweis hätte ich wahrscheinlich nie nachgehakt (s.o.). Es ist schon ein mittlerer Skandal, dass es die GKV nicht für notwendig erachtet haben, darüber zu informieren.

  4. Super Artikel! Ich habe zwei Kinder, bin selbständig und bei der Barmer bzw auch in der KSK! 4 Jahre habe ich beim Kinderarzt immer gesagt, ich benötige keine Krankschreibung, da selbständig! Auch letzte Woche habe ich es wieder gesagt, aber diesmal ging es mir nicht aus dem Kopf! Gerade als Mitglied der KSk hat man doch einige Vorteile! Reiche ich eine krankschreibung zur Pflege des kranken Kindes dann bei der KSK oder bei der Barmer ein?

  5. Hallo Anne, vielen Dank für das Lob! Als Selbstständiger hat man das gar nicht so im Blick, dass einem dieses Geld zusteht. Vom Ablauf ist das so: Einfach beim Kinderarzt den Schein für das Kinderkrankengeld anfragen. Diesen Schein dann ausfüllen und an die Krankenversicherung, in Deinem Fall die Barmer, schicken. Aus meiner Erfahrung dauert es dann etwa eine Woche, bis das Geld eingeht. Die Krankenversicherung regelt dann alles mit der KSK, da muss man sich um nichts mehr kümmern.

  6. Hallo Henning, herzlichen Dank für diesen Artikel! Wir haben hier genau die gleiche Situation (beide Eltern Barmer über KSK) und warten aktuell auf die Prüfung des Antrags auf rückwirkende Zahlung auf Grundlage einer vom Arzt erstellten Liste. Die letzte Info der Barmer war damals eine Ablehnung eines gestellten Antrags, insofern haben auch wir seitdem keine Scheine ausstellen lassen. Einige hat die Arztpraxis über die Jahre jedoch automatisch ausgestellt, die wir allerdings nicht ordentlich aufgehoben haben – von diesen haben wir vom Arzt nun Duplikate erhalten und für diese Zeiträume wurde mittlerweile auch schon rückwirkend Kinderkrankengeld gezahlt. Also, nochmals danke!

  7. Hallo Johanna, es freut mich, wenn ich helfen konnte! Bleibt dran, die Rechtslage ist da tatsächlich ausnahmsweise mal eindeutig. Ich wünsche Euch ganz viel Erfolg!

  8. Hallo Henning, ich berichte abschließend: Uns wurde – ganz genau wie in deinem Fall – ebenfalls rückwirkend das Kinderkrankengeld gezahlt, auch für die Krankentage, für die lediglich eine Liste der Indikatoren der Ärzte vorlag. Nochmals allerbesten Dank für deinen offenen und detaillierten Artikel!

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