Finanzierung

Dienstrad von der Steuer absetzen

Diese Frage ist neulich in unserer Bürogemeinschaft aufgetaucht. Können wir als Selbstständige auch unsere Fahrräder als Diensträder absetzen? Und wenn ja, was ist dabei zu beachten? Für mich war das tatsächlich von praktischer Bedeutung. Die allermeisten Termine und auch den Weg zum Büro lege ich meistens mit dem Fahrrad zurück.

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Foto: Markus Spiske / raumrot.com / CC

Tatsächlich sind Diensträder seit 2012 absetzbar. Nutzt ein Selbstständiger sein Fahrrad zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten, ist es automatisch Betriebsvermögen. Das hat zwei wichtige Konsequenzen:

  1. Über die Nutzung im Betrieb kann die Anschaffung des Fahrrades abgeschrieben werden. In der Regel ist eine Abschreibung von sieben Jahren vorgesehen. Mit einer guten Begründung kann es auch ein kürzerer Zeitraum sein.
  2. Alle Anschaffungen und Reparaturen für das Fahrrad sind Betriebsausgaben und mindern dadurch den Gewinn.

Wenn die Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent liegt, besteht ein Wahlrecht. Dann kann das Fahrrad in das Betriebsvermögen aufgenommen werden. Allerdings muss die Finanzverwaltung von der betrieblichen Nutzung überzeugt werden. Vom Prinzip her ist es vorteilhaft, wenn dieser Schritt gewählt wird.

Doch die Sache hat einen kleinen Haken: Der geldwerte Vorteil muss versteuert werden

Die Finanzverwaltung geht davon aus (und liegt damit wohl auch richtig), dass die Firmenfahrräder immer auch privat genutzt werden. Durch die Nutzung entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil muss versteuert werden. Hier wendet die Finanzverwaltung die 1-Prozent-Regel an. Ein Prozent des Neupreises des Fahrrades muss für jeden Monat der Nutzung dem persönlichen Einkommen angerechnet werden.

Beispiel: Bei einem Fahrrad mit dem Wert von 1000 Euro (der Listenpreis wird immer auf volle 100 abgerundet) liegt der geldwerte Vorteil pro Monat bei 10 Euro, also insgesamt 120 Euro pro Jahr. Diese „Einnahmen“ werden mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Wenn ein Fahrtenbuch geführt wird, kann von der Ein-Prozent-Regel abgewichen werden. Dann zählen die tatsächlich entstandenen Kosten. Allerdings muss das Fahrtbuch dann auch sauber geführt werden.

Gleichzeitig gilt auch für das Dienstfahrrad die Entfernungspauschale:

Für das tägliche Pendeln von der Wohnung zur Arbeit mit dem Dienstfahrrad dürfen Sie für jeden Entfernungskilometer 30 Cent als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Bei einer Distanz von fünf Kilometern und 220 Arbeitstagen kommen im Jahr 330 Euro als Entfernungspauschale zusammen.Quelle: Finanztip.de

Wer noch nicht darüber nachgedacht hat, aber spätestens jetzt sein Fahrrad als Dienstrad steuerlich einbringen möchte, kann das ohne Probleme tun. Dafür muss der Marktwert des Rades ermittelt werden und die noch verbleibende Nutzungsdauer. Dann kann das Rad in das betriebliche Anlagevermögen aufgenommen werden.

Zugegeben: Wegen der 1-Prozent-Regel ist das Ganze ein bisschen umständlich und tricky. Aber für Selbstständige lohnt sich der Schritt in jedem Fall.

UPDATE 2.5.2019

Bei Dienstfahrrädern gilt für Selbstständige seit dem 1.1.2019 nicht mehr die 1% Regelung. Das gilt auch für Leasing. Die Regelung ist bis zum 31.12.2021 begrenzt.

Ab 1. Januar 2019 entfällt beim Leasing von Rädern und Pedelecs, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, für drei Jahre die Entnahmebesteuerung und damit die 1% Regelung. Selbstständige oder Firmen, die keine Gehaltsumwandlung machen, brauchen vom 01.01.2019 bis vorerst 31.12.2021 keine 1% geldwerten Vorteil mehr versteuern. Auch die Umsatzsteuer auf die Privatentnahme fällt somit weg. Sie können die Leasingrate sowie Kosten der Versicherung ganz einfach als Betriebsausgabe geltend machen. e-motion Technologies

Über den Autor Henning Zander

Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger

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