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Gründerlexikon: Wann ist der Kunde im Zahlungsverzug?

Selbstständige und Freiberufler stehen immer wieder vor dem Problem, dass ihre Kunden nicht rechtzeitig zahlen. Doch ab wann liegt ein Zahlungsverzug vor? Wir erklären Ihnen die Details.

Wann sind Kunden im Zahlungsverzug?

Der Zahlungsverzug ist in §280 BGB und §286 BGB geregelt. Grundsätzlich gilt in Deutschland das Prinzip „Zug um Zug“. Wenn der Kunde seine Ware oder Dienstleistung bekommen hat, wird der Preis mit dem Erhalt der Rechnung fällig. Wer im Supermarkt Milch und Quark kauft, der muss selbstverständlich an der Kasse bezahlen – ohne eine Frist oder ein Zahlungsziel. Wenn jedoch Rechnungen gestellt werden, räumt der Leistungserbringer oft ein Zahlungsziel ein, also eine Frist, in der der Betrag bezahlt werden soll. Das Prinzip lautet: Rechnungen sind grundsätzlich sofort zu bezahlen. Durch das Zahlungsziel räumt man dem Schuldner nun einen Aufschub ein. Deshalb kann das Zahlungsziel auch einseitig festgelegt werden.

Sobald die Frist nicht eingehalten wird, gerät der Kunde automatisch in Verzug.

Wenn ein Zahlungsziel festgelegt wurde, ist für den Verzug keine Mahnung erforderlich. Das gilt nach §286 BGB dann, wenn ein bestimmter Kalendertag definiert wurde, oder ein eindeutiges Ereignis als Leistungserbringung genannt, das es ermöglicht, einen bestimmten Kalendertag zu berechnen. Auf der Rechnung nennt sich das dann z.B.

  • Zahlbar ohne Abzug bis zum XXX
  • Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung
  • Begleichen Sie bitte die Rechnung bis zum XXXX

Wenn keine Frist angegeben ist, kommen Geschäftsleute spätestens nach 30 Tagen automatisch in Verzug. Privatpersonen müssen hingegen auf der Rechnung auf den Zahlungsverzug nach 30 Tagen hingewiesen werden. Ansonsten kommen Privatpersonen durch eine Mahnung in Verzug.

Welche Kosten können Selbstständige und Freiberufler bei Zahlungsverzug geltend machen?

Für Verbraucher liegen die Verzugszinsen bei +5 Prozent über dem Basiszins, für Geschäftskunden sind es +9 Prozent. Den aktuellen Basiszinssatz finden Sie bei der Deutschen Bundesbank.

Ein Rechenbeispiel:

Matthias ist selbstständiger Fotograf und hat für ein Autohaus Fotos für die Webseite gemachte. Insgesamt sind so 1000 Euro Honorar zusammengekommen. Das Autohaus hätte die Rechnung innerhalb von 14 Tagen bezahlen müssen. Tatsächlich erfolgt die Zahlung aber erst 30 Tage nach Ablauf der Frist. Die Verzugszinsen berechnen sich nun wie folgt: 1000 Euro x (8,12/100)x(30/360)= 6,76 Euro.

Wenn im Zahlungsverzug noch gemahnt wird, wird eine Mahngebühr fällig. Diese darf nicht zu hoch bemessen sein, sondern sollte in etwa die Kosten für eine Briefmarke, den Druck und das Papier für das Mahnschreiben betragen. Sie liegt also in der Regel nicht höher als 1 Euro bis 2,50 Euro. Als Verzugsschaden gilt aber auch die Beauftraggung eines Rechtsanwalts.

Über den Autor Henning Zander

Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger

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