Karriere

Krank im Urlaub: Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Dass Mitarbeiter ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich benachrichtigen müssen, wenn sie wegen Krankheit nicht zum Dienst erscheinen können, ist für die meisten selbstverständlich.

Weniger klar ist es vielen jedoch, dass dieselben Anzeige- und Meldepflichten auch im Urlaub gelten. Dies geht aus § 5 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG) hervor:

Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Eine Ausnahme davon im Urlaub ist nicht vorgesehen. Dies betont auch die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi:

Hiernach ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhafte Verzögerungen, mitzuteilen. Dies bedeutet, dass die Arbeitsunfähigkeit in der Regel am ersten Tag der Arbeitsverhinderung, möglichst in den ersten Arbeitsstunden, zu melden ist. Eine spezielle Form der Mitteilung ist nicht vorgeschrieben. Die Meldung kann daher neben einem persönlichen Anruf auch z.B. per E-Mail oder Telefax erfolgen.

Gipsbein  (Foto: Himmelskratzer)
Gipsbein (Foto: Himmelskratzer)

Spätestens am 4. Tag der Krankheit muss dem Arbeitgeber (notfalls per Fax) eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt und diese damit nachgewiesen werden. Wird der Arbeitnehmer im Ausland krank, muss er dem Arbeitgeber sogar seine Adresse am Urlaubsort mitteilen. Damit soll dem Arbeitgeber eine Möglichkeit gegeben werden, den Zustand seines Mitarbeiters gegebenenfalls zu überprüfen. Wer sich nicht an seine Meldepflichten hält, riskiert eine Abmahnung vom Arbeitgeber. Unter Umständen kann dieser sogar die Lohnfortzahlung verweigern.

Wenn alle Regeln allerdings eingehalten werden, muss der Urlaub nicht wegen der Krankheit ins Wasser gefallen sein. Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, die verlorenen Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt wieder nachzuholen.

Über den Autor Henning Zander

Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger

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