Urheberrecht

Urheberrecht III: Wer schöpft hat Recht!

Wenn das Foto geschossen, der Text geschrieben, das Haus entworfen und die Grafik designt ist, dann geht es um die Frage nach den Rechten. Und wieder drückt sich das Urhebergesetz (UrhG) sehr deutlich aus:

§ 15 UrhG: Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) 1Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). 2Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

Wie das Gesetz mehrfach betont, handelt es sich um das ausschließliche Recht. Wenn Nutzungsrechte also nicht anderen einräumt werden, verbleiben alle Rechte beim Urheber. Und was ein Urheber ist, das steht ebenfalls im Gesetz:

§ 7 UrhG: Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Da muss also nirgendwo irgendetwas eingetragen, ein Patent oder ein Copyright angemeldet werden. Nach deutschem Recht beginnt der Schutz der Interessen des Urhebers mit der Schöpfung des Werkes. Ganz automatisch. Es erlischt erst 70 Jahre nach dessem Tod. Für Kreative ist das eine ganz schön starke Position.

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Bisher bei Freitexter zum Thema Urheberrecht erschienen:

– Wem gehört das Bild, wem gehört der Text
– Urheberrecht I – Der Einstieg
– Urheberrecht II – Ran ans Werk

Über den Autor Henning Zander

Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger

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