Urheberrecht

Urheberrecht V: Nutzungsrechte

Wer mit seinem Werk als Urheber Geld verdienen will, muss immer zuerst an die Nutzungsrechte denken. In der Regel sind gerade sie es, die Verlage, Agenturen und sonstige Kunden dazu bewegen, für ein Werk Geld zu bezahlen.

Am Anfang war das Manusskript: Bücherverkauf auf dem Flohmarkt (Foto: Gerd Altmann / PIXELIO.de)
Am Anfang war das Manuskript: Bücherverkauf auf dem Flohmarkt (Foto: Gerd Altmann / PIXELIO.de)

Denn ein Buchmanuskript, einen Bauplan oder ein Foto sein Eigen zu nennen, ist in den meisten Fällen für den Käufer witzlos. Schließlich geht es doch meistens darum, das Buch zu veröffentlichen, das Haus zu bauen oder mit dem Foto eine Reportage in einem Magazin zu bebildern. Dafür braucht der Käufer allerdings das Nutzungsrecht, was nicht automatisch mit dem Eigentum übertragen wird, wie aus § 44 Abs. 1 UrhG hervorgeht.

Gerade Fotografen müssen sich immer wieder mit diesem Missverständnis auseinander setzen. Kunden, die Abzüge von Bildern erhalten, denken häufig, dass sie diese auch auf ihre Homepage stellen können. Ohne Nutzungsrecht haben sie dazu jedoch keine Erlaubnis. Ein solcher Fehler unterläuft nicht nur Privatpersonen. Auch Firmenkunden gehen oft sehr unbedarft mit Nutzungsrechten um.

Welche Nutzungsrechte übertragen werden, ist im Vertrag zu klären. Das können eine ganze Menge sein: Bei Artikeln geht es zum Beispiel um das Recht zur Veröffentlichung in der Zeitung, zur Veröffentlichung im Internet, zu Werbezwecken, zum Weiterverkauf an einen Mediendienst (z.B. Genios), zur Veröffentlichung in einem Buch, etc. Die meisten Verlage gehen wie selbstverständlich davon aus, dass all diese Rechte ganz automatisch ohne weitere Vereinbarungen auf sie übergehen, sobald der Text geliefert wurde (eine interessante Zusammenstellung der derzeitigen Praktiken kann bei Freischreiber – Verband für Freie Journalisten nachgelesen werden).

Grundsätzlich müssen die übertragenen Nutzungsrechte ausdrücklich benannt werden. Bei Anwalt.de heißt es:

Ansonsten ist der Vertrag so auszulegen, dass nur soweit Rechte eingeräumt werden, wie dies zur Erreichung des konkret vereinbarten Vertragszwecks erforderlich ist. Diese so genannte „Zweckübertragungslehre“ gilt nicht nur für die Frage, welche Rechte übertragen werden, sondern beantwortet auch, ob überhaupt Nutzungsrechte übertragen wurden, ob sie einfach oder ausschließlich gelten sollen und wie weitreichend diese Rechte sind (§ 31 Absatz 5 UrhG).

Es gibt also einen rechtlichen Spielraum, der eventuell zu Ungunsten des Urhebers ausgelegt werden könnte. Ich denke, dass es insoweit empfehlenswert ist, ganz klar in einen Vertrag hineinzuschreiben, welche Nutzungen noch erlaubt sind und bei welchen Nutzungen der Spaß aufhört. Ebenso muss klar festgestellt werden, ob das einfache oder das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wird. Über das ausschließliche Nutzungsrecht wird Exklusivität gewährleistet. Nur der Inhaber darf das Werk für sich nutzen. Verstärkt wird dieses Recht, wenn es zeitlich und räumlich unbeschränkt eingeräumt wird. In diesem Sinne kann man fast eine Hierarchie der Nutzungsrechte aufstellen:

  1. Das zeitlich und räumlich unbeschränkte ausschließliche Nutzungsrecht
  2. Das ausschließliche Nutzungsrecht
  3. Das zeitlich und räumlich unbeschränkte einfache Nutzungsrecht
  4. Das einfache Nutzungsrecht

Beispiele finden sich hierfür bei DesignerDock. Es sollte jeder Urheber zumindest in der Theorie bedenken, dass der Preis für sein Werk sich auch danach richten sollte, wie weit das veräußerte Nutzungsrecht reicht. Je mehr Rechte eingeräumt werden, desto teurer sollte das Werk verkauft werden. Schließlich verschließt sich der Urheber mit dem unbeschränkten ausschließlichen Nutzungsrecht die Möglichkeit, durch eine weitere Veräußerung Geld zu verdienen. Diese und ähnliche Hinweise zu Nutzungsrechten finden sich übrigens auch sehr schön übersichtlich beim Ratgeber Freie von Goetz Buchholz und Ver.di. (ftx)

Über den Autor Henning Zander

Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger

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