Weihnachtsgrüße und Datenschutz
Allgemein, Datenschutz

Weihnachtskarten und DSGVO – Was ist zu beachten?

Das Jahr geht dem Ende entgegen. Viele Freiberufler und Selbstständige wollen sich nun bei ihren Kunden mit Weihnachtsgrüßen bedanken. Doch dann halten sie inne: Was ist eigentlich mit dem Datenschutz?

  • Weitere ausführliche Informationen über die DSGVO für Selbstständige und Freiberufler finden sie hier.
  • Das Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht hat zudem ein Sofortmaßnahmen-Paket Datenschutz-Grundverordnung herausgebracht, das einen guten Überblick bietet.

Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten braucht eine gesetzliche Rechtfertigung. Bei Weihnachtskarten kommen hier die Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 a DSGVO oder das berechtigte Interesse des Versenders nach Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO.

Einwilligung in Weihnachtspost: Eindeutig aber unpraktisch

Wenn der Kunde ausdrücklich darin einwilligt, auch Weihnachtspost erhalten zu wollen, steht einer netten Weihnachtskarte nichts im Wege. Nur: Es ist extrem unpraktisch, erst danach zu fragen. Zudem werden an eine wirksame Einwilligung hohe Anforderungen gestellt. Im Kern geht es bei der Weihnachtspost ja auch um eine nette Überraschung für den Kunden. Man fragt ja auch nicht „Darf ich mich bei Ihnen bedanken?“ bevor man sich bedankt. Tatsächlich ist es inzwischen auch fast einhellige Meinung, dass das berechtigte Interesse des Versenders als Legitimation reicht.

Weihnachtsgrüße: Ein sozialadäquates Verhalten

Artikel 6 f DSGVO schreibt eine Abwägung der Interessen des Nutzers der personenbezogenen Daten gegenüber den Grundrechten des Betroffenen vor. Bei Weihnachtspost steht hier also das Interesse, sich bei seinem Kunden zu bedanken gegenüber der Situation des Betroffenen, freundliche Weihnachtsgrüße zu erhalten. Es zeigt sich schnell: Daran ist nichts auszusetzen. So heißt es bei Datenschutzbeauftragter-info.de:

Wie bereits dargestellt, gehört es zu einem normalen und sozialadäquaten Verhalten, sich bei seinen Kunden und Geschäftspartnern zu bedanken und ihnen eine schöne Weihnachtszeit, sowie einen guten Rutsch ins neue Jahr zu wünschen.

Datenschutzbeauftragter-info.de

Voraussetzung: Bei Erhebung der Daten wurde über Datenverarbeitung informiert

Wichtig ist, dass der Kunde zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten über die Datenverarbeitung informiert wurde. Gerade bei länger anhaltenden Kundenbeziehungen sollte man davon ausgehen, dass das bereits geschehen ist – ansonsten bitte nachholen! Wer sichergehen will, ergänzt seine Weihnachtskarte um den Hinweis auf weitere Datenschutzinformationen.

Keine Weihnachtspost mehr nach Widerspruch

Nach Art. 21 DSGVO müssen Betroffene über ihr Widerspruchsrecht informiert werden. Wenn Kunden also nicht möchten, dass ihnen weiterhin Weihnachtspost geschickt wird, muss man diesem Wunsch entsprechen.

Engere Regeln bei Telefon und E-Mail

Für Weihnachtsgrüße per Telefon und E-Mail gelten engere Regeln als für Briefe oder Postkarten. Das hat aber weniger mit dem Datenschutz zu tun, als vielmehr mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Leider gelten selbst Weihnachtsgrüße in der Regel als Werbung, dadurch wird der Anwendungsbereich des UWG eröffnet. Nach § 7 Abs. 3 sollten nur Kunden angeschrieben werden, deren E-Mail-Adresse man im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat. Es können auch diejenigen Kunden angeschrieben werden, die zuvor schon in den Erhalt von Direktwerbung eingewilligt haben. Ähnlich streng ist das UWG auch bei Telefonanrufen.

„Unzulässig ist danach Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung“

Rechtsanwältin Nicole Mutschke, in: www.deutsche-handwerks-zeitung.de

Wer diese Regeln beherzigt, kann dann unbesorgt die ersten Weihnachtskarten schreiben und sich hoffentlich auch auf viele Weihnachtskarten freuen, die bei ihm selbst im Briefkasten landen.

Und jetzt: Eine schöne Adventszeit und frohe Weihnachten!

Über den Autor Henning Zander

Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger

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