Steuer

Absenkung der Umsatzsteuer – Was heißt das für Freiberufler und Einzelunternehmer?

Die Umsatzsteuer wird abgesenkt. Für Freiberufler und Einzelunternehmer gelten ab dem 1. 7. 2020 bis zum 31. 12. 2020 veränderte Umsatzsteuersätze. Sie werden von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent abgesenkt. Das macht erst einmal mehr Arbeit.

Das heißt für den Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG), dass für alle Umsätze bis zum 30.6.2020 eine Umsatzsteuer von 19 Prozent anfällt. Die Leistungen zwischen dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 werden mit einem Steuersatz von 16 Prozent besteuert. Ab dem 1.1.2021 gilt dann wieder der alte Regelsteuersatz. Beim ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG) ist es genauso: Bis zum 30.6.2020 liegt dieser bei 7 Prozent, dann zwischen dem 1.7.2020 und de 31.12.2020 bei 5 Prozent und danach wieder bei 7 Prozent.

Welcher Steuersatz gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Leistung.

Bei Haufe.de heißt es zur Ausführung der Leistung:

Lieferungen: Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE).

Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).

Haufe.de

Ein Beispie:

Programmierer Z wurde gebeten eine neue Datenbankanwendung zu erstellen. Ein Entgelt von 1000 Euro nebst Umsatzsteuer wurde vereinbart. Wenn Z nun am 4. November 2020 fertig wird, kann er eine Rechnung in Höhe von 1160 Euro stellen (1000 Euro nebst 16 Prozent Umsatzsteuer). Wird er erst Mitte Januar fertig, gilt wieder der alte Umsatzsteuersatz. Der Rechnungsbetrag läge dann bei 1190 Euro (1000 Euro nebst 19 Prozent Umsatzsteuer).

Gerade bei größeren Projekten sollten Freiberufler und Einzelunternehmer eine Vereinbarung über Teilleistungen abschließen. Anderenfalls kann es zu folgenden Fall kommen:

Maler A hat den Auftrag übernommen, im Haus der Famlie B umfangreiche Renovierungsarbeiten durchzuführen. Die Arbeiten beginnen noch im Juni 2020. Wird A mit seinem Auftrag am 31. Dezember fertig, muss Familie B auf seine Rechnung nur 16 Prozent Umsatzsteuer bezahlen. Wird er am 1. Januar 2021 fertig, gilt wieder die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent. Für Familie B wäre das sehr ärgerlich und würde unweigerlich zu Streitigkeiten mit Maler A führen. Wenn jedoch Teilleistungen vereinbart sind, könnten diese zum jeweiligen Zeitpunkt zum jeweiligen Steuersatz abgerechnet werden.

Eine falsch gestellte Rechnung führt dazu, dass Unternehmen, die Vorsteuerabzugsberechtigt sind, diesen Vorsteuerabzug nicht geltend machen können. Diese Rechnunge müssen also berichtigt und neu ausgestellt werden. Welche Summe der Kunde dann schuldet, richtet sich danach, ob ein Netto- oder ein Bruttoentgelt vereinbart worden ist.

Solange jedoch die dem Kunden gestellte (Anzahlungs-)Rechnung den aktuell noch gültigen Steuersatz von 19 % bzw. 7 % ausweist, kommt eine Umsatz-steuerrückforderung des Unternehmers vom Fiskus nicht in Betracht. Daher bedarf es zunächst einer Korrektur der (Anzahlungs-)Rechnung, bevor die Umsatzsteuer erstattet werden kann. Dies bedeutet für den Unternehmer jedoch zugleich, dass – soweit ein Nettoentgelt für die Leistung vereinbart wurde – der Unternehmer dem Kunden die von diesem zu viel gezahlte Umsatzsteuer erstatten muss. Bei der Vereinbarung eines Bruttoentgelts ist hingegen die Umsatzsteuer im Entgelt inkludiert. Daher ändert sich an der Höhe des Gesamtentgelts zunächst nichts. Lediglich die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer verringert sich. Die Differenz geht dann grundsätzlich zunächst zugunsten des Unternehmers.

Clifford Chance – Umsatzsteuersenkung zum 1. Juli 2020 – Praktische Aspekte (PDF)

Wird die Rechnung nicht korrigiert, schuldet der Erbringer der Leistung dem Finanzamt die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG .

Besondere Probleme stellen sich bei Dauerschuldverhältnissen. Wenn das Dauerschuldverhältnis in Teilleistungen erbracht wird (z.B. monatlich), dann gilt der jeweils gültige Umsatzsteuersatz. Die Verträge und Rechnungen müssen entsprechend angepasst werden. Wenn keine Teilleistung vorliegt, gilt der Umsatzsteuersatz entsprechend der gesetzlichen Grundlagen, die am Ende des jeweiligen Leistungszeitraums gilt.

Bei Dauerleistungen, die im Rahmen von Teilleistungen erbracht werden, wie Miete und Leasing, müssen deshalb für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 die Entgelte für jeden Monat entsprechend angepasst werden. Hier ist es wichtig, zu unterscheiden, ob eine Nettomiete vereinbart wurde (was die Regel ist), oder eine Bruttomiete. Bei einer Vereinbarung über eine Bruttomiete, steigt die Nettomiete wenn der Umsatzsteuersatz gesenkt wird, die Endsumme bleibt allerdings gleich. Wenn eine Nettomiete vereinbart wurde, muss der vom Mieter zu zahlenden Betrag angepasst werden.

Über den Autor Henning Zander

Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert